Vorstand des Bürgervereins Unsere Voithsiedlung e.V:
von links:
Thomas Potzner, Vorsitzender;
Dr. Rainer Schmachtel, Schriftführer;
Renate Bassmann, Stellv. Vorsitzende;
Sandra Baßmann, Stellv. Vorsitzende;
Dierk Lisdorf, Kassierer
Geschäftsführender Vorstand:
Vorsitzender
Thomas Potzner info@trio-textilwerbung.de
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Stellvertretende Vorsitzende
Renate Bassmann
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Stellvertretende Vorsitzende
Sandra Baßmann
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Kassenwart
Dierk Lisdorf Dierk.Lisdorf@web,de
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Schriftführer
Dr. Rainer Schmachtel Rainer.Schmachtel@gmx.de
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Beisitzer:
Steffen Baßmann
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Holger Dieudonné
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Maria Teresa Kahveci
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Paul Reimann
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Volker Schmidt-Rohr
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Christian Schmied
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Cäsar Georgi
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Jutta Dorsch
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Stand: 11.03.2024
Satzung
des Bürgervereins
„Unsere Voithsiedlung e.V.“
§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet: Bürgerverein „Unsere Voithsiedlung“
2. Der Sitz des Vereines ist in Heidenheim an der Brenz.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim an der Brenz einzutragen und führt danach zusätzlich die Bezeichnung „e.V.“.
§ 2 Zielsetzung und Zweck des Vereins
1. Der Bürgerverein „Unsere Voithsiedlung“ (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffent-lichen Gemeinwesens.
2. Zielsetzung des Vereins ist die positive Weiterentwicklung des Stadtteils „Voith-siedlung“. Hierzu gehören die Teilgebiete Walther-Wolf-Straße, Eisenberg-siedlung und die Voithsiedlung als Namensträger.
Die Weiterentwicklung soll durch die Unterstützung, Förderung und Durchführ-ung von Aktivitäten im Stadtteil geschaffen werden.
Folgende Ziele verfolgt der Bürgerverein:
2.1 Erhalt und Steigerung der Attraktivität des Wohnumfeldes.
2.2 Stärkung der Gemeinschaft in der Siedlung, z.B. durch Feste und Aktivitäten.
2.3 Schaffen von Begegnungsmöglichkeiten im Wohngebiet.
2.4 Vernetzung der Teilgebiete Walther-Wolf-Straße, Eisenbergsiedlung und Voithsiedlung.
2.5 Einrichtung und Stärkung eines Netzwerkes, welches sich aus öffentlichen Einrichtungen und Institutionen zusammensetzt.
2.6 Stärkung und Ausweitung von Freizeitangeboten und -aktivitäten.
2.7 Erhalt und Pflege der vorhandenen Spiel- und Bolzplätze.
2.8 Förderung und Ausweitung generationenübergreifender und integrativer Projekte.
2.9 Initiieren und Tragen von Projekten.
2.10 Übernahme einer Vermittlerfunktion zwischen Bürgern und der Stadt Heidenheim.
2.11 Vertreten der Interessen der Arbeitsgemeinschaften.
2.12 Gewinnung neuer Bewohner für das Gebiet und Begrüßung von neu zugezo-genen Bürgern.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (siehe § 2).
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
1.1 natürliche Personen oder
1.2 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen, öffentliche und private Institutionen (jeweils unabhängig vom Sitz der Verwaltung, ihres Geschäfts oder der Nieder-lassung), die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Vereinbarungen mit Dritten sowie die
Geschäftsordnung zu beachten.
§ 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Formular) beantragt.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Beginn der
Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss des Mitglieds, Tod sowie durch die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grunds erfolgen. Hierüber entscheidet allein und endgültig der geschäftsführende Vorstand.
Bei Verzug von 2 Jahresbeiträgen erfolgt der Ausschluss automatisch.
4. Die Mitgliedschaft muss im Falle eines Austritts mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
§ 7 Beiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird zunächst festgesetzt für:
1.1 natürliche Personen auf 15 Euro.
1.2 juristische Personen auf 50 Euro.
2. Kinder und Jugendliche, die dem Verein beitreten, werden bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres von der Beitragserhebung ausgenommen.
3. Der Beitrag ist bis zum 01. Februar des laufenden Jahres fällig.
Im Kalenderjahr der Gründung (2009) werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
4. Über die künftige Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder (§ 11).
5. Der Verein ist berechtigt, Geld- und/oder Sachspenden, soweit sie für den
Vereinszweckdienlich sind, entgegenzunehmen. Über Spenden, die direkt an den Verein
geleistet werden, stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)
aus.
§ 8 Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich selber.
2. Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden gemäß § 7 Abs. 5,
- Einnahmen aus Verkäufen,
- akquirierte Fördergelder und
- Erlöse aus durchgeführten Aktivitäten, z.B. Stadtteilfeste.
§ 9 Organe und Gremien des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung (§ 11)
1.2 der geschäftsführende Vorstand (§ 12)
1.3 der Gesamtvorstand (§ 12), der sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 12) und den Beisitzern (§ 13) zusammensetzt.
§ 10 Wahl des Gesamtvorstands
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer) werden im Gründungsjahr in einer internen Abstimmung festgelegt. Ab dem übernächsten Kalenderjahr nach dem Gründungsjahr werden die Mitglieder im 2-jährigen Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch die öffentliche Abstimmung, bei Antrag durch geheime Wahl.
2. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Der Gesamtvorstand bleibt jeweils bis zur
Amtsübernahme durch den neu gewählten Gesamtvorstand im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtsperiode aus, haben
die übrigen Mitglieder ein neues Mitglied zu bestellen. Dieses muss bei der nächsten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden im ersten Quartal des Jahres unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Im Falle einer Satzungsänderung muss der Satzungsparagraph, der geändert bzw. ergänzt werden soll, genau benannt und auch der Wortlaut der Änderung mit der Einladung verteilt werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen wenn sie vom Gesamtvorstand beschlossen werden oder wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
5.1 die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Kassenwarts,
5.2 die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
5.3 die Entlastung des Gesamtvorstandes,
5.4 die Wahl des Gesamtvorstandes und die Wahl der Kassenprüfer/innen,
5.5 die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
5.6 der Beschluss über Satzungsänderungen,
5.7 der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
7. Stimmberechtigt und wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Es sind diejenigen Mitglieder wahl- und stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Wahl bzw. der Abstimmung wenigstens 3 Monate bestätigtes Mitglied des Bürgervereins sind.
9. Bei Abstimmungen, Wahlen und der Entlastung des geschäftsführenden Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder.
10. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1.1 einem/r Vorsitzenden
1.2 zwei stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 einem/r Kassenwart/in
1.4 einem/r Schriftführer/in.
2. Legt der/die Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen das Amt nieder oder scheidet aus, kann der geschäftsführende Vorstand aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter/in wählen. Diese/r übt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus.
3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 12 Nr.1. Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine; im Übrigen vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
§ 13 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.
2. Von der Mitgliederversammlung werden bis zu 8 Beisitzer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Um einzelne Vereinsziele optimal verfolgen zu können, kann der geschäfts-führende Vorstand einen Arbeitskreis einsetzen.
4. Der Gesamtvorstand beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über Rechtsgeschäfte, bei denen der Betrag von € 2.000,-- überschritten wird.
Ausgaben bis € 2.000,-- werden im geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
Außerdem ist der Gesamtvorstand für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbe-halten sind.
5. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
7. Zu den einmal zeitnah vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Sitzungen des Gesamtvorstands lädt der/die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind in der Regel offen für alle Mitglieder.
Außerordentliche Sitzungen aus aktuellem Anlass sind jederzeit möglich.
§ 14 Kassenverwaltung
1. Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden von dem/der Kassen-wart/in nach den Regeln einer geordneten Kassen- und Buchführung erledigt.
2. Die Kassenführung wird mindestens einmal im Jahr von zwei nicht mit einer sonstigen Funktion betrauten Mitgliedern durchgeführt (Kassenprüfer/innen).
3. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Der/Die Kassenwart/in führt die Mitgliederliste.
§ 15 Schriftführung
Über die Beratungen und Entscheidungen des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer/in Protokolle zu führen. Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Änderungen in der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Änderungsanträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitglieder-versammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen und den Satzungs-paragraphen, der geändert bzw. ergänzt werden soll sowie den Wortlaut der Änderung bzw. Ergänzung enthalten.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, inhaltliche Änderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ohne Beschluss vorzunehmen (salvatorische Klausel).
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen einer den Vereinszielen (§ 2) entsprechenden und als gemeinnützig anerkannten Organisation zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Voithsiedlung zu verwenden hat.
Die zu begünstigende Organisation wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Der Beschluss wird erst nach Zustimmung des Finanzamtes wirksam.
§ 18 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung
am 18. Juli 2009
im Rahmen des 2. Stadtteilfestes
in 89522 Heidenheim an der Brenz
beraten und einstimmig angenommen.
Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim in Kraft.
Heidenheim an der Brenz, den 18. Juli 2009